Reine Vermögensschäden
Fehler in der Beratung, Planung oder Ausführung, die einen finanziellen Schaden ohne vorherigen Personen- oder Sachschaden verursachen, sind abgedeckt.
Schutz bei Beratungsfehlern und Pflichtverletzungen
Entsteht einem Kunden durch einen Fehler in Ihrer Leistung ein finanzieller Schaden, ohne dass ein Personen- oder Sachschaden vorliegt, greift die Vermögensschadenhaftpflicht.
Hans Sievers · Sachverständiger Versicherungswesen
mehr als 50 Jahre Beratungserfahrung weit über 10.000 beratene Menschen
Fehler in der Beratung, Planung oder Ausführung, die einen finanziellen Schaden ohne vorherigen Personen- oder Sachschaden verursachen, sind abgedeckt.
Schäden aus unterlassener oder fehlerhafter Information gegenüber dem Auftraggeber sind mitversichert.
Schäden durch verpasste Fristen oder Termine – z. B. bei steuerlichen Einreichungen – können abgedeckt sein.
Viele Berufshaftpflicht-Tarife enthalten bereits eine Vermögensschadenkomponente. Wir klären, was Ihr Vertrag abdeckt und wo Lücken bestehen.
Die Deckungssumme sollte das realistische Schadensausmaß eines größten Fehlers abbilden. Wir ermitteln das gemeinsam mit Ihnen.
Wir vergleichen Vermögensschadenhaftpflicht-Tarife verschiedener Gesellschaften – für den besten Schutz zu fairem Beitrag.
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Ein reiner Vermögensschaden entsteht ohne vorherigen Personen- oder Sachschaden – z. B. wenn durch einen Steuerberatungsfehler eine Steuernachzahlung entsteht oder ein Beratungsfehler zu einem Fehlinvestment führt.
Viele Berufshaftpflicht-Tarife decken reine Vermögensschäden bereits mit ab. Bei besonders hohen Risiken oder spezifischen Berufsgruppen ist eine eigenständige Vermögensschadenhaftpflicht empfehlenswert.
Das richtet sich nach dem möglichen Schadensausmaß. Bei Unternehmensberatern oder IT-Dienstleistern mit großen Projekten sollten die Deckungssummen entsprechend hoch sein.
Manche Tarife bieten eine Rückwärtsdeckung für vor dem Vertragsabschluss erbrachte Leistungen. Wir achten auf diese Klausel beim Vergleich.